Nachdem dem ganzen Tag über Liesing gelandet wurde, wurde am Abend auch noch im Minutentakt über den dicht besiedelten 23. Bezirk gestartet und dabei Lärmspitzen zwischen 70 und 80(!) Dezibel erzeugt.
Wann beginnt man bei der Austro Control und im zuständigen Infrastrukturministerium endlich, die Luftverkehrregeln, welche die Anzahl der vom Fluglärm Betroffenen auf das absolute Minimum einschränken sollten, auch dem Sinn nach ernst zu nehmen, statt sich mit spitzfindigen Ausreden im Interesse der Fluglinien und des Flughafens über die Interessen der Bevölkerung hinweg zu setzen?
Gesetzestexte - zum Schutz dicht besiedelter Gebiete und der Verantwortung der Austro Control:
§3 Abs. 3HYPERLINK "http://www.fluglaerm.at/liesing/Dokumente/LVR.txt" \n LVR: Es wurde jedoch normiert, das durch den Betrieb keine größeren Behinderungen oder Belästigungen insb. kein größerer Lärm verursacht werden dürfe als es der ordnungsgemäße Betrieb von Luftfahrzeugen oder Luftfahrgeräten unvermeidbar mit sich bringe.
§7 LVR: Bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet ist eine Flughöhe einzuhalten, durch die u.a. unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden.
§19 Abs. 1 LVR: Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der Austro Control GmbH mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.
§19 Abs. 5 LVR: Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austro Control GmbH auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen...
...
Pflichtwidrige
Unterlassungen dieser Aufgabe durch die ACG begründen einen Amtshaftungsanspruch
(HYPERLINK "http://www.fluglaerm.at/liesing/Dokumente/OLG20060821.JPG"Zitat
aus einem von der AFLG erwirkten Urteils des OLG Wien vom 21.8.2006, Seite
11f.)
§19 Abs. 6 LVR Die Bewilligungen gemäß Abs. 5 sind insoweit mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich erscheint.
Zu den Landungen die so über Liesing erfolgen, dass in das Flugbeschränkungsgebiet Richtung Norden eingeflogen wird:
(1) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig (c) mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen.
Mit Verblüffung über die Art, wie die Lebensqualität einer ganzen Region ohne Notwendigkeit dem rücksichtlosen Wachstum eines gesundheitsschädlichen Betriebs geopfert wird, der hier an der falschen Stelle positioniert ist!