Juristische Einschätzung

Die Luftverkehrsregeln verpflichten zu lärmschonenden Fliegen, insbesondere zur Vermeidung von unnötigen Fluglärm über dicht besiedelten Gebieten wie Liesing - die Austro Control haftet dafür

§3 Abs. 3 LVR: Es wurde jedoch normiert, das durch den Betrieb keine größeren Behinderungen oder Belästigungen insb. kein größerer Lärm verursacht werden dürfe als es der ordnungsgemäße Betrieb von Luftfahrzeugen oder Luftfahrgeräten unvermeidbar mit sich bringe.

§9 LVR: Bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet ist eine Flughöhe einzuhalten, durch die u.a. unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden. (vormals §7)

§22 Abs. 1 LVR: Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der Austro Control GmbH mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.

§22 Abs. 6 LVR: Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austro Control GmbH auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen...
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Pflichtwidrige Unterlassungen dieser Aufgabe durch die ACG begründen einen Amtshaftungsanspruch (Zitat aus einem von der AFLG erwirkten Urteils des OLG Wien vom 21.8.2006, Seite 11f.)

§22 Abs. 7 LVR Die Bewilligungen gemäß Abs. 5 sind insoweit mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich erscheint.

Da die Austro Control von Amts wegen für die Einhaltung haftet und es sich bei Liesing um dichtest besiedeltes Gebiet handelt (im Durchschnitt etwa 6 mal dichter besiedelt ist, als der dicht besiedelte Bezirk Mödling), so sollte man davon ausgehen dürfen, dass diese Behörde auch keine dröhnenden Überflüge über Liesing zulassen dürfte.  Erfahrungsgemäß ist das seit 2004 nicht mehr der Fall und statt auf ein Ersuchen um Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung unnötigen Fluglärm über den dichtest besiedelten 23. Bezirk mit seinen vielen Grünruhelagen zu vermeiden einzugehen, verweigert man bei der Austro Control noch immer eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Pflichten und begründet das mit rein privatrechtlichen Abkommen,  was ernsthafte Zweifel an der Umsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien aufkommen lässt. Unter anderem wird auch auf den unter dubiosesten Bedingungen zu Stande gekommene Teilvertrag zwischen Flughafen und Politikern hingewiesen, in dem auch die neue Abflugroute über Liesing festgelegt wurde. Die Abflugrouten sind aber deswegen genauso wenig gesetzeskonform, wie ein Banküberfall nur deswegen gesetzeskonform wird, nur weil eine Nachbarbank diesen vertraglich zugestimmt hat. Daher ist auch weiterhin darauf zu beharren, dass sich die Austro Control um die Einhaltung der Luftverkehrsregeln über lärmschonendes Fliegen kümmert, im einfachsten Fall durch die Zurücknahme der Flugrouten, die in den letzen Jahren über dichtest besiedelte Gebiete gelegt wurden.

Landungen quer über Liesing entgegen der vorgeschriebenen Richtung
Die meisten wenn nicht alle Landeanflüge über Liesing durchfliegen anschließend das Flugbeschränkungsgebiet Wien Richtung Norden und dürften damit offensichtlich den Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Wien widersprechen. Diese finden sich als Anlage 6 in den Luftverkehrsregeln 1967.  Dort heißt es wörtlich unter (1)  Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig (c) mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen.

Damit dürften Landungen nicht nur die Regeln für lärmschonendes Fliegen sondern auch für das Flugbeschränkungsgebiet Wien verletzen.

Anfragebeantwortung
Anfragen an die Austro Control als zuständige Behörde im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sind von dieser laut der im UIG festgeschriebene Mitteilungspflicht in der gewünschten Form, vorzugsweise auf elektronischen Weg (Abs. 4) und
ohne unnötigen Aufschub (Abs. 6) zu beantworten. Da die Austro Control Zugriff auf die FANOMOS Daten hat, gibt es keinen Grund sich mit Verweisen an die Beschwerdehotline abspeisen zu lassen, ist doch letztere ein Konstrukt des Flughafens und verweigert die Auskunft nach Belieben oder koppelt diese an einen Besuch des Flughafen(psychologen?). Werden Anfragen von der Austro Control nicht beantwortet, so ist darüber ein Bescheid auszustellen.

Teilvertrag und Beschlüsse des Dialogforums
Im so genannten Teilvertrag beschlossene Regelungen ersetzen nicht die Einhaltung der Gesetze. Vielmehr handelt es sich um ein gekonntes Ablenkungsmanöver, da es sich um rein private Verträge handelt. Störende Lärmereignisse mit der Einhaltung irgendwelcher - ja auch nicht von der Bevölkerung unterschriebenen und daher  rein privatrechtlich relevanter Verträge oder einer so genannten Mediation zu begründen, dürfte juristisch gesehen völlig unsinnig sein. Hier dürften also die Betroffenen gezielt für dumm verkauft werden.

Im Übrigen sind diese Verträge so gehalten, dass nicht nur bestimmte Flugrouten und Zeitfenster festgelegt wurden, die eine massive Verschlechterung für Bevölkerung gebracht haben, es gibt immer auch entsprechende Ausnahmen (Wetter, Verkehrsaufkommen, Sicherheit...). Sollte der seltene Fall eintreten, dass es für besonders krasse Fälle doch keine Ausnahme gibt, kann die Austro Control z.B. eine der 10 pro Tag zugelassenen Ausnahmen für das frühzeitige Verlassen von Korridoren für sich in Anspruch nehmen (Teilvertrag, Seite 14). Sich als Betroffener auf den Teilvertrag zu berufen, ist so wie ein Kartenspiel zu spielen, bei dem der Gegner ausschließlich über Joker verfügt.