Juristische Einschätzung
Die Luftverkehrsregeln
verpflichten zu lärmschonenden Fliegen,
insbesondere zur Vermeidung von unnötigen
Fluglärm
über dicht besiedelten Gebieten wie Liesing
- die Austro
Control haftet dafür
§3 Abs. 3 LVR:
Es wurde jedoch normiert, das durch den Betrieb keine
größeren Behinderungen oder Belästigungen
insb. kein
größerer Lärm verursacht werden
dürfe als es der
ordnungsgemäße Betrieb von Luftfahrzeugen oder
Luftfahrgeräten unvermeidbar mit sich bringe.
§9 LVR: Bei
Flügen
über dichtbesiedeltem Gebiet ist eine Flughöhe
einzuhalten,
durch die u.a. unnötige Lärmbelästigungen
vermieden werden. (vormals §7)
§22 Abs. 1
LVR: Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen
sind die von der Austro Control GmbH mit Rücksicht auf die
Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen
gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.
§22 Abs. 6 LVR: Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austro Control GmbH auf
bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der
Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und
Abflugverfahren auftragen...
...
Pflichtwidrige
Unterlassungen dieser
Aufgabe durch die ACG begründen einen Amtshaftungsanspruch
(Zitat
aus einem von der AFLG erwirkten Urteils des OLG Wien vom 21.8.2006, Seite 11f.)
§22 Abs. 7 LVR Die Bewilligungen gemäß Abs. 5 sind insoweit mit Bedingungen,
Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt zu erteilen, als dies
mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung
von Lärmbelästigungen erforderlich erscheint.
Da die Austro Control von Amts wegen
für die Einhaltung haftet und es sich bei Liesing um dichtest
besiedeltes Gebiet handelt (im
Durchschnitt etwa 6 mal dichter besiedelt ist, als
der dicht besiedelte Bezirk Mödling), so sollte man davon
ausgehen
dürfen, dass diese Behörde auch keine
dröhnenden Überflüge über Liesing
zulassen dürfte.
Erfahrungsgemäß ist das seit 2004 nicht
mehr der Fall und statt auf ein Ersuchen
um Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung unnötigen
Fluglärm über den dichtest besiedelten 23. Bezirk mit
seinen
vielen Grünruhelagen zu vermeiden einzugehen,
verweigert
man bei der Austro Control noch immer eine ernsthafte
Auseinandersetzung mit den
gesetzlichen Pflichten und begründet das mit rein
privatrechtlichen Abkommen, was ernsthafte Zweifel
an
der Umsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien aufkommen
lässt.
Unter anderem wird auch auf den unter dubiosesten Bedingungen
zu
Stande gekommene Teilvertrag zwischen
Flughafen und Politikern hingewiesen, in dem auch die neue Abflugroute
über Liesing festgelegt wurde. Die Abflugrouten sind
aber
deswegen genauso wenig gesetzeskonform, wie ein Banküberfall
nur
deswegen gesetzeskonform wird, nur weil eine Nachbarbank diesen
vertraglich zugestimmt hat. Daher
ist auch weiterhin darauf zu beharren, dass sich die Austro Control um
die Einhaltung der Luftverkehrsregeln über
lärmschonendes
Fliegen kümmert,
im einfachsten Fall durch die Zurücknahme der Flugrouten, die
in
den letzen Jahren über dichtest besiedelte Gebiete gelegt wurden.
Landungen quer über
Liesing entgegen der vorgeschriebenen Richtung
Die meisten wenn nicht alle
Landeanflüge über Liesing durchfliegen anschließend
das Flugbeschränkungsgebiet Wien Richtung Norden
und dürften damit offensichtlich
den Flugbeschränkungen im
Flugbeschränkungsgebiet Wien widersprechen. Diese
finden sich als Anlage 6 in den Luftverkehrsregeln
1967. Dort heißt es
wörtlich unter (1) Der
Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig (c) mit Luftfahrzeugen,
die den Flughafen Wien-Schwechat nach Instrumentenflugregeln
in Richtung Osten oder Süden anfliegen.
Damit dürften Landungen nicht nur die Regeln für lärmschonendes Fliegen sondern auch für
das Flugbeschränkungsgebiet Wien verletzen.
Anfragebeantwortung
Anfragen
an die Austro Control als zuständige Behörde im Sinne
des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sind von dieser laut der im UIG
festgeschriebene Mitteilungspflicht in der gewünschten Form, vorzugsweise auf elektronischen Weg (Abs. 4) und ohne unnötigen Aufschub (Abs. 6) zu
beantworten. Da die Austro Control Zugriff auf die FANOMOS Daten hat,
gibt es keinen Grund sich mit Verweisen an die Beschwerdehotline
abspeisen zu lassen, ist doch letztere ein Konstrukt des Flughafens und
verweigert die Auskunft
nach Belieben oder koppelt diese an einen Besuch des Flughafen(psychologen?). Werden Anfragen von der Austro Control nicht beantwortet, so ist
darüber ein Bescheid auszustellen.
Teilvertrag und Beschlüsse des Dialogforums
Im so genannten Teilvertrag
beschlossene Regelungen ersetzen nicht die Einhaltung der Gesetze.
Vielmehr handelt es sich um ein gekonntes Ablenkungsmanöver,
da es sich um rein private Verträge handelt. Störende
Lärmereignisse mit der Einhaltung irgendwelcher - ja auch nicht
von der Bevölkerung unterschriebenen und daher rein
privatrechtlich relevanter Verträge oder einer so genannten
Mediation zu begründen, dürfte juristisch gesehen
völlig unsinnig sein. Hier dürften also die Betroffenen
gezielt für dumm verkauft werden.
Im Übrigen sind diese Verträge so gehalten, dass nicht nur
bestimmte Flugrouten und Zeitfenster festgelegt wurden, die eine
massive Verschlechterung für Bevölkerung gebracht haben, es
gibt immer auch entsprechende Ausnahmen (Wetter,
Verkehrsaufkommen, Sicherheit...). Sollte der seltene Fall eintreten,
dass es für besonders krasse Fälle doch keine Ausnahme gibt,
kann die Austro Control z.B. eine der 10 pro Tag zugelassenen
Ausnahmen für das frühzeitige Verlassen von Korridoren
für sich in Anspruch nehmen (Teilvertrag, Seite 14). Sich als
Betroffener auf den Teilvertrag zu berufen, ist so wie ein Kartenspiel
zu spielen, bei dem der Gegner ausschließlich über Joker
verfügt.