Sent: Donnerstag, 14. Jänner 2010 13:02
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Subject: Ersuchen um Auskunft entsprechend dem Umweltinformationsgesetz an die Austro Control - Beinahezwischenfall auf der Startroute über Liesing am 12.1.2010?
Sensitivity: Personal

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
Am 12.1.2010 wurde mein Tagesablauf in meinen Wohnort Wien-Liesing, durch massiven Abfluglärm beeinträchtigt. Um 15:29 fiel mir zudem ein lautes landendes Flugzeug auf, welches sich auf Liesing zu bewegte. Zu meiner Verwunderung sah ich gleich danach ein startendes Flugzeug, welches dem landenden Flugzeug in etwa gleicher Höhe entgegen flog. Auch wenn es dabei zu keiner Kollision kam, so wirkte das Szenario doch bedrohlich. Eine Überlagerung der unter http://www.flugspuren.at/ abrufbaren Flugspuren bestätigt diese Beobachtung:
 
sich bedrohlich kreuzende Starts und Landungen über Liesing
 
Unter Berufung auf §1 bis §5 UIG begehre ich daher gemäß § 5 UIG die Herausgabe bzw. Auskunft zu folgenden Punkten:
Für den Fall dass die Auskunft verweigert wird, beantrage ich die bescheidmäßige Erledigung entsprechend §8 UIG.

1) Aufgrund der Furcht erregenden Nähe der beiden entgegenkommenden Flugzeuge zueinander und der unvollständigen Informationen in den Flugspuren - wie groß war
a) der zeitliche Abstand der beiden Flugzeuge in Sekunden als diese kurz hintereinander den gleichen Punkt im Bezirk Liesing überflogen und
b) wie groß war der Vertikalabstand an dieser Stelle?

2.) Ist dieser Vorfall als Beinahezwischenfall gewertet worden? Falls ja, welche Konsequenzen zieht man daraus? Falls nein, welche Kriterien kamen hier zur Anwendung?

3.) Welche Notwendigkeit gab es, sowohl den Landeanflug als auch den startenden Flug
a) über dicht besiedeltes Gebiet
b) zur gleichen Zeit auf gegenläufigen Flugbahnen
zu leiten?

4.Welche Notwendigkeit gab es, an diesem Tag 50 naturgemäß recht laute Starts auf den Flugrouten KOVEL1C und LANUX1C - also zu Nordwestdestinationen - über Liesing - also über den dicht besiedelten Süden Wiens - zu leiten und damit 100.000 Menschen gesundheitsschädlichen Fluglärm und dem Risiko eines Flugzeugabsturzes auf ihr Wohngebiet auszusetzen?

5.) Steht die Einreichung und Genehmigung der Flugrouten über Liesing mit seinen vielen städtischen Grünruhelagen mit Wirksamkeit ab 2004 nicht im Widerspruch zur Umgebungslärm-Richtlinie (RL 2002/49/EG)? - Zitat:

Ziel der im Jahre 2002 in Kraft getretenen Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union
ist es, ...
1. schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit so-
wie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen und
2. ruhige Gebiete zu erhalten.
 
Ich ersuche darum, mir die angeforderte Auskunft entsprechend der im UIG festgeschriebene Mitteilungspflicht (§5) auf elektronischen Weg (Abs. 4) und ohne unnötigen Aufschub (Abs. 6) zu übermitteln.
 
Weiters ersuche ich, nicht zuletzt auf Grund der gesundheitlichen Folgen, die der permanente Fluglärm und ein potentieller Flugzeugabsturz für dicht besiedeltes Gebiet bedeuten und auf Grund der Kosten, die sich für die Allgemeinheit daraus ergeben, um den Ersatz der Startflugrouten KOVEL1C und LANUX1C durch alternative Flugrouten mit möglichst wenig Betroffenen.

Mit freundlichen Grüßen,